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Satzung des Vereins zur Förderung der Betrieblichen Eingliederung im Handwerk e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10. Oktober 2007 in Kiel.
Geändert in den Mitgliederversammlungen am 31. März 2009 und zuletzt am 16. September 2010.

Präambel

Die Umsetzung der für alle Betriebe gesetzlich verankerten Verpflichtung (§ 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX), ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, überfordert in vielen Fällen die handwerklichen Kleinbetriebe. Andererseits sollte das Handwerk die Chancen nutzen, die sich aus der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmung ergeben. Der demografische Wandel und die Veränderungen in den Sozialsystemen erfordern zielführende neue Wege und Umsetzungshilfen.
Die Kreishandwerkerschaften in Schleswig-Holstein sind bereit, sich diesem Thema gemeinsam mit der IKK Nord und weiteren Partnern zu stellen. Die IKK Nord erwartet von diesem Projekt eine Verbesserung der strukturellen Voraussetzungen in handwerklichen Kleinbetrieben für die Einführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und eine Sicherung der Weiterbeschäftigung im Handwerk für Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das Handwerk möchte die Erfahrungen bewährter Fachkräfte auch nutzen, wenn sich durch Krankheit oder Lebensalter Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit ergeben. Das gilt für Schwerbehinderte und von Schwerbehinderung bedrohte Arbeitnehmer/-innen. Vorrangiges Ziel ist, das Eintreten von Schwerbehinderung und lange krankheitsbedingte Ausfallzeiten zu verhindern.


In diesem Sinne gibt sich der Verein zur Förderung der Betrieblichen Eingliederung im Handwerk folgende Satzung:


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Betrieblichen Eingliederung im Handwerk e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Büdelsdorf und soll im Vereinsregister Rendsburg eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
  1. Ziel des Vereins ist es, den Handwerksbetrieben die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmung des § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX zu erleichtern und die Weiterbeschäftigung von Fachkräften mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder altersbedingten Einschränkungen zu fördern.
    Darüber hinaus gehört die Unterstützung bei der Eingliederung in die Arbeitswelt für Menschen mit und ohne Behinderung zu den Vereinszielen.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
    a. Information und Beratung der Handwerksbetriebe
    b. Information und Beratung der Beschäftigten im Handwerk
    c. Erleichterung der Zugangswege zu den Hilfen der an der
    Betrieblichen Eingliederung Beteiligten (wie Träger der Rehabilitationusw.)
    d. Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen für Fachkräfte mit gesundheitlichen oder altersbedingten Einschränkungen
    e. Kontinuierliche Verbesserung der strukturellen Voraussetzungen im Handwerk für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Fachkräfte im Handwerk
    f. Beschaffung von Finanzierungshilfen und Beantragung und Verwaltung von Fördermitteln für Aufgaben, die nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch gesetzliche oder sonstige Leistungen finanziert werden oder für das Erreichen der Ziele des Vereins nötig sind.
    g. Unterstützung von Menschen mit gesundheitlichen oder altersbedingten Beeinträchtigungen - insbesondere mit einer anerkannten Behinderung - bei der Eingliederung in die Arbeitswelt.
    h. Dazu kann der Verein alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung seiner Ziele dienlich sind. Er kann Nebeneinrichtungen und flankierende Einrichtungen unterhalten und betreiben, darf selbständige Gesellschaften errichten oder sich an derartigen Einrichtungen oder Gesellschaften beteiligen.


§ 3 Steuerbegünstigung
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Dieses sind insbesondere:
    a) Förderung der Berufsbildung und der freien Wohlfahrtspflege
    b) Förderung der Hilfe für Behinderte
    c) Förderung des Arbeitsschutzes
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
  1. Der Verein ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Schleswig-Holstein e.V. (DPWV).


§ 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Aus den Reihen der Leistungsträger (§ 12 SGB I) nach dem Sozialgesetzbuch I kann aus jedem Zuständigkeitsbereich (§§ 18 bis 29 SGB I) jeweils nur ein Leistungsträger Mitglied, die anderen können Fördermitglieder werden. Gleiches gilt für Leistungserbringer.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes.
  3. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Für Sie gilt die im Absatz 1 Satz 3 genannte Einschränkung nicht.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Es ist vor dem Ausschlussverfahren anzuhören. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und nochmals anzuhören.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.


§ 7 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:
  a. Mitgliederversammlung
  b. Vorstand
  c. Beirat, falls von der Mitgliederversammlung berufen


§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Beisitzer
    b. Wahl von 2 Kassenprüfern für die jeweilige Amtsperiode
    c. Bestellung der Mitglieder des Beirates
    d. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    e. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans
    f. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    g. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    h. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    i. Erlass der Beitragsordnung
    j. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    k. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    l. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
  6. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Mitglied dieses beantragt.
  7. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§ 9 Vorstand
  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
    Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß Ziffer 1 und den Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der/Die Geschäftsführer/in, falls nicht selbst Vorstandsmitglied, nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zu Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen zu Sitzungen eingeladen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 10 Beirat
  1. Zur fachlichen Unterstützung beruft der Verein einen Beirat, wenn die Mitgliederversammlung es für erforderlich hält. Die Berufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Erneute Berufung ist möglich.
  2. Der Beirat setzt sich aus Personen zusammen, die sich in der praktischen oder wissenschaftlichen Arbeit mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement und den Auswir-kungen des demografischen Wandels befassen.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen und wissenschaftlichen Fragen zu beraten.


§ 11 Geschäftsführung
  1. Der Verein kann einen oder eine Geschäftsführer/in berufen.
  2. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Der oder die Geschäftsführer/in hat die Aufgabe, die Verwaltungsgeschäfte des Vereins zu führen und die Beratungsarbeit zu leisten.
  4. Sie oder er ist kein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.


§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern mit der Einladung zur Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Anteilen an
    a) den Handwerker-Fonds Suchtkrankheit e.V. mit Sitz in Flensburg. Steuernummer: 15 290 7407 2.
    und den
    b) Handwerker-Fonds Suchtkrankheit e.V. im Handwerkskammerbezirk Lübeck mit Sitz in Lübeck. Steuernummer: 22 290 7637 6.

  3. Entsprechend § 2, Abs. 1 der Satzungen verfolgen beide Vereine jeweils ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung.


Das Projekt wird gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein